Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
(2)Absatz 2,Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsEntscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
2.Ziffer 2Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen;
3.Ziffer 3Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung;
4.Ziffer 4Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich nach dem (letzten) Standort des Betriebes im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnort des Versicherten im Inland.
(4)Absatz 4,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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