§ 25 SVSG Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 21 hinzuweisen.Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 21, hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass dieseFür die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. 1.Ziffer einsim Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. 2.Ziffer 2in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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