§ 15 SVSG Aufbau der Verwaltung

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Hauptstelle und Landesstellen
  1. (1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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