Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,
2.Ziffer 2für den Bereich der Unfallversicherung
a)Litera abis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 BSVGbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 6 BSVG
b)Litera bbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 74 Abs. 1 Z 1 ASVGbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG
3.Ziffer 3für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 34 Abs. 1 GSVG und nach § 24 BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 31 Abs. 1 BSVGfür den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 34, Absatz eins, GSVG und nach Paragraph 24, BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 31, Absatz eins, BSVG
überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
2.Ziffer 2im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
3.Ziffer 3im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge nicht übersteigen.im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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