§ 11 SVSG Unterstützungsfonds

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
    1. 1.Ziffer einsfür den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Unfallversicherung
      1. a)Litera abis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 BSVGbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 6 BSVG
      2. b)Litera bbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 74 Abs. 1 Z 1 ASVGbis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG
    3. 3.Ziffer 3für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 34 Abs. 1 GSVG und nach § 24 BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 31 Abs. 1 BSVGfür den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 34, Absatz eins, GSVG und nach Paragraph 24, BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach Paragraph 31, Absatz eins, BSVG
    überwiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. 1.Ziffer einsim Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge nicht übersteigen.im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 SVSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 SVSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 SVSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 SVSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 SVSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SVSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 SVSG
§ 12 SVSG