§ 3 SVSG Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist in Wien. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 28, Ziffer 2, ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist in Wien.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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