§ 23 SVSG Zusammensetzung der Verwaltungskörper

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
  2. (2)Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsden Mitgliedern des Verwaltungsrates,
    2. 2.Ziffer 2den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
    3. 3.Ziffer 3drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. 4.Ziffer 4drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
    5. 5.Ziffer 5zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.
In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 SVSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 SVSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 23 SVSG


Entscheidungen zu § 23 SVSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 SVSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 SVSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 SVSG
§ 24 SVSG