§ 23 SVSG Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
  2. (2)Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsden Mitgliedern des Verwaltungsrates,
    2. 2.Ziffer 2den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
    3. 3.Ziffer 3drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom BundesseniorenbeiratÖsterreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. 4.Ziffer 4drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
    5. 5.Ziffer 5zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.

Stand vor dem 28.01.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 28.01.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.
  2. (2)Absatz 2,Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einsden Mitgliedern des Verwaltungsrates,
    2. 2.Ziffer 2den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
    3. 3.Ziffer 3drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom BundesseniorenbeiratÖsterreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. 4.Ziffer 4drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
    5. 5.Ziffer 5zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach den Z 1 und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.Die Versicherungsvertreter/innen nach den Ziffer eins und 2 sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat bzw. in den Landesstellenausschüssen angehören.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.

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