§ 48 SVSG (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz), Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper - JUSLINE Österreich
§ 48 SVSG Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§ 17 ff. in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.Die Versicherungsvertreter/innen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 17, ff. in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§ 49) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 49,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
(3)Absatz 3,Die Hauptversammlung (§ 16 Z 2) und die Landesstellenausschüsse (§ 16 Z 3) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt § 25.Die Hauptversammlung (Paragraph 16, Ziffer 2,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 16, Ziffer 3,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 25,
(4)Absatz 4,Die Amtsdauer nach § 22 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.Die Amtsdauer nach Paragraph 22, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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