§ 56 SVSG

SVSG - Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 31, Absatz 6, 37, Absatz 2 und 4 sowie 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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