Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
§ 29 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 29, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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