Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Österreichischen Ärztekammer oder den örtlich zuständigen Ärztekammern sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des § 14 jeweils für die nach dem GSVG und BSVG versicherten Personen bis zu den Vertragsabschlüssen nach § 14 oder Abs. 2 weiter.Die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Gesamtverträge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Österreichischen Ärztekammer oder den örtlich zuständigen Ärztekammern sowie die zum 31. Dezember 2019 in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des Paragraph 14, jeweils für die nach dem GSVG und BSVG versicherten Personen bis zu den Vertragsabschlüssen nach Paragraph 14, oder Absatz 2, weiter.
(2)Absatz 2,Für den nach dem BSVG versicherten Personenkreis bedeutet dies eine über den 31. Dezember 2019 hinaus gegebene Gültigkeit der zu diesem Zeitpunkt für die jeweilige Gebietskrankenkasse aktuellen Gesamtverträge mit der Maßgabe, dass insbesondere die am 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Honorarpositionen und Tarifhöhen samt allen Limitierungs- und Deckelbestimmungen ungeachtet einer zwischenzeitig eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge einer der Vertragsparteien bis zum Abschluss eines Gesamtvertrages für die von diesem Bundesgesetz umfassten Versicherten verbindlich bleiben.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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