§ 18 UHSBV Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobeiDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
    1. 1.Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. 2.Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
    Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6,Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

Stand vor dem 02.04.2026

In Kraft vom 01.08.2023 bis 02.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 zu übermitteln, wobeiDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Fachhochschulen alle Daten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 und die Privathochschulen die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 zu übermitteln, wobei
    1. 1.Ziffer einsdie Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. 2.Ziffer 2täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
    Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4, Fachhochschulen gemäß Punkt 3.2. der Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind. Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen des vorangegangenen Studienjahres nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5,Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6,Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

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