§ 166 WTBG 2017 Kammeramt

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Einrichtung – Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Einrichtung – Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten