§ 233 WTBG 2017 Sonstige Wahlbestimmungen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Fristenlauf

Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG. Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
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