§ 86 BHV 2013 Gegenstand und Grundsätze

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:Die Organe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsder Kostenartenrechnung,
    2. 2.Ziffer 2der Kostenstellenrechnung und
    3. 3.Ziffer 3der Leistungsrechnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:Die Organe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
    2. 2.Ziffer 2Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen.
    3. 3.Ziffer 3Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen.
    4. 4.Ziffer 4Die Abrechnungsperiode ist jeweils der Zeitraum eines Quartals des Kalenderjahres. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können für die Abrechnung auch geringere Zeiträume als das Quartal gewählt werden, wobei abweichende Abrechnungsperioden jedenfalls durch volle Kalendermonate teilbar sein müssen.
    5. 5.Ziffer 5Kosten sind nur einmal zu erfassen.
    6. 6.Ziffer 6Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kontierungsobjekte zu erfolgen. Die Kosten sind jenen Kontierungsobjekten zuzuordnen, für die im selben Detailbudget eine budgetäre Bedeckung vorhanden ist. Sind die Kosten der Verursacherin oder des Verursachers einem Detailbudget zugeordnet, in dem die budgetäre Bedeckung nicht vorhanden ist, so sind die Kosten nicht im Detailbudget der Verursacherin oder des Verursachers, sondern auf ein Kontierungsobjekt des Detailbudgets der Budgetträgerin oder des Budgetträgers zu buchen. Die Zuordnung der Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers hat in diesen Fällen zur Abbildung interner Wertflüsse ausschließlich mittels sekundärer Kostenarten zu erfolgen. Ist eine Zuordnung von Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so hat eine Verrechnung mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers zu erfolgen.
    7. 7.Ziffer 7Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsverrechnung des Bundes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:Die Organe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsder Kostenartenrechnung,
    2. 2.Ziffer 2der Kostenstellenrechnung und
    3. 3.Ziffer 3der Leistungsrechnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:Die Organe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
    2. 2.Ziffer 2Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen.
    3. 3.Ziffer 3Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen.
    4. 4.Ziffer 4Die Abrechnungsperiode ist jeweils der Zeitraum eines Quartals des Kalenderjahres. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können für die Abrechnung auch geringere Zeiträume als das Quartal gewählt werden, wobei abweichende Abrechnungsperioden jedenfalls durch volle Kalendermonate teilbar sein müssen.
    5. 5.Ziffer 5Kosten sind nur einmal zu erfassen.
    6. 6.Ziffer 6Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kontierungsobjekte zu erfolgen. Die Kosten sind jenen Kontierungsobjekten zuzuordnen, für die im selben Detailbudget eine budgetäre Bedeckung vorhanden ist. Sind die Kosten der Verursacherin oder des Verursachers einem Detailbudget zugeordnet, in dem die budgetäre Bedeckung nicht vorhanden ist, so sind die Kosten nicht im Detailbudget der Verursacherin oder des Verursachers, sondern auf ein Kontierungsobjekt des Detailbudgets der Budgetträgerin oder des Budgetträgers zu buchen. Die Zuordnung der Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers hat in diesen Fällen zur Abbildung interner Wertflüsse ausschließlich mittels sekundärer Kostenarten zu erfolgen. Ist eine Zuordnung von Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so hat eine Verrechnung mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers zu erfolgen.
    7. 7.Ziffer 7Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsverrechnung des Bundes.

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