§ 22 MiCA-VVG Kosten

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2 bis 4 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
  4. (4)Absatz 4,Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Ziffer eins, ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
    2. 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
    3. 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
    5. 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2 bis 4 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
  4. (4)Absatz 4,Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Ziffer eins, ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
    2. 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
    3. 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
    5. 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

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