§ 17 LVR 2014 Unbemannte Freiballone

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.Unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2, Ziffer 138, SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, Litera a, SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Anlage 2 SERA zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Genehmigungen und Zustimmungen gem. Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.Unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Artikel 2, Ziffer 138, SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, Litera a, SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Anlage 2 SERA zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.
  3. (3)Absatz 3,Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.Genehmigungen und Zustimmungen gem. Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

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