§ 176 WTBG 2017 Jahresvoranschlag

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 16.09.2017 bis 20.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

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