§ 19 UHSBV Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsGesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
    2. 2.Ziffer 2Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
    3. 3.Ziffer 3Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsGesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
    2. 2.Ziffer 2Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
    3. 3.Ziffer 3Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 10, BilDokG 2020 Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen haben die Fachhochschulen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

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