§ 219 WTBG 2017 Wahlrecht

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
  2. (2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
  2. (2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
    1. 1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

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