§ 23 MiCA-VVG Übergangs- und Schlussbestimmungen

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß § 20 Abs. 1 FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß § 22 Abs. 2 umgelegt wird.Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, umgelegt wird.
  3. (3)Absatz 3,Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Abs. 2 entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von § 19 Abs. 2 dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FMABG angerechnet. Abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Absatz 2, entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FMABG angerechnet. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 20.07.2024 bis 18.02.2026
Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
  2. (2)Absatz 2,Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß § 20 Abs. 1 FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß § 22 Abs. 2 umgelegt wird.Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, umgelegt wird.
  3. (3)Absatz 3,Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Abs. 2 entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von § 19 Abs. 2 dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FMABG angerechnet. Abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Absatz 2, entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FMABG angerechnet. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.

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