§ 116 WTBG 2017 Eingetragene Partner

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

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