§ 3 LF-VGÜ

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

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