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Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.