§ 55 SVSG

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 18, Absatz 6 und 20 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 18, Absatz 6 und 20 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.

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