§ 41 WTBG 2017 Anmeldung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3,Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3,Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten