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§ 184 (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.Paragraph 184, (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.
§ 184 (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.Paragraph 184, (1) Auf Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Jede Offenbarung oder Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist untersagt.