§ 52 BHV 2013 Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2,Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsWährungstauschverträge sind schriftlich zu dokumentieren,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss eines Währungstauschvertrages hat sich auf ein Grundgeschäft zu beziehen und
    3. 3.Ziffer 3die Dokumentation nach Z 1 hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.die Dokumentation nach Ziffer eins, hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5,Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  7. (7)Absatz 7,Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.Die Verrechnung von Einlagen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach Paragraph 96, Absatz 3, BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
  8. (8)Absatz 8,Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2,Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsWährungstauschverträge sind schriftlich zu dokumentieren,
    2. 2.Ziffer 2der Abschluss eines Währungstauschvertrages hat sich auf ein Grundgeschäft zu beziehen und
    3. 3.Ziffer 3die Dokumentation nach Z 1 hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.die Dokumentation nach Ziffer eins, hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
  4. (4)Absatz 4,Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5,Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  7. (7)Absatz 7,Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.Die Verrechnung von Einlagen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach Paragraph 96, Absatz 3, BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
  8. (8)Absatz 8,Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten