§ 120 BHV 2013 Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
  2. (2)Absatz 2,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
    1. 1.Ziffer einsdurch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
    2. 2.Ziffer 2durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
  4. (4)Absatz 4,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsZahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
    2. 2.Ziffer 2bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

Stand vor dem 18.03.2026

In Kraft vom 25.08.2010 bis 18.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
  2. (2)Absatz 2,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
    1. 1.Ziffer einsdurch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
    2. 2.Ziffer 2durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
  4. (4)Absatz 4,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsZahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
    2. 2.Ziffer 2bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

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