§ 72 WTBG 2017 Ausübungsrichtlinien

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdas standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. 2.Ziffer 2das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß § 77 Abs. 7,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß Paragraph 77, Absatz 7,,
    4. 4.Ziffer 4die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß Paragraph 77, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
    6. 6.Ziffer 6angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
    7. 7.Ziffer 7die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    8. 8.Ziffer 8die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    9. 9.Ziffer 9Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    10. 10.Ziffer 10die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    11. 11.Ziffer 11die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnungen Richtlinien für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdas standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. 2.Ziffer 2das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
    3. 3.Ziffer 3die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß § 77 Abs. 7,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zu einer kritische Grundhaltung gemäß Paragraph 77, Absatz 7,,
    4. 4.Ziffer 4die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß § 77 Abs. 2,die nähere Ausgestaltung betreffend die Verpflichtung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Durchführung von Prüfungs- oder Sachverständigenaufträgen gemäß Paragraph 77, Absatz 2,,
    5. 5.Ziffer 5die Kontrolle der Pflichten von Berufsberechtigten,
    6. 6.Ziffer 6angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten vor einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese,
    7. 7.Ziffer 7die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    8. 8.Ziffer 8die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    9. 9.Ziffer 9Anleitungen über erweiterte Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    10. 10.Ziffer 10die nähere Ausgestaltung von Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sowie nähere Bestimmungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen sowie deren Überprüfung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    11. 11.Ziffer 11die interne Organisation von Prüfbetrieben gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben.

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