§ 44 WTBG 2017 Gleichhaltung von Praxiszeiten

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten:Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder
    2. 2.Ziffer 2eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter nach öffentlicher Bestellung zum Bilanzbuchhalter oder
    3. 3.Ziffer 3eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Wirtschaftsprüfer nach öffentlicher Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.
  2. (2)Absatz 2,Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 ist gleichzuhalten:Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ist gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
    2. 2.Ziffer 2eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
  3. (3)Absatz 3,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten:Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ist gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder
    2. 2.Ziffer 2eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter nach öffentlicher Bestellung zum Bilanzbuchhalter oder
    3. 3.Ziffer 3eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Wirtschaftsprüfer nach öffentlicher Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.
  2. (2)Absatz 2,Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 ist gleichzuhalten:Der Praxiszeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ist gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
    2. 2.Ziffer 2eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
  3. (3)Absatz 3,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

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