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Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.