§ 50 WTBG 2017 Nichtigkeit

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 16.09.2017 bis 20.04.2023

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

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