§ 7 KGRG Abkommen mit Vertragsstaaten

Kulturgüterrückgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2026 bis 31.12.9999

Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern. Der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesminister bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.

Stand vor dem 24.03.2025

In Kraft vom 14.04.2016 bis 24.03.2025

Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern. Der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesminister bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.

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