§ 54 SVSG

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 53 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 53, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 17 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 53 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 53, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 17 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022, tritt rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

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