§ 162 WTBG 2017 Rechnungsprüfer

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Kammertag hat für jedes Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

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