§ 9 LVR 2014 Flüge zur Hagelabwehr

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999

Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999

Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

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