§ 42 LVR 2014 Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
Festlegung militärisch reservierter Bereiche
  1. (1)Absatz eins,Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
    1. 1.Ziffer einsdie militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),
    2. 12.Ziffer eins2die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),
    3. 23.Ziffer 23die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),
    4. 34.Ziffer 34die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),
    5. 45.Ziffer 45die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie
    6. 56.Ziffer 56die militärischen Trainingsgebiete (MTA).
  2. (2)Absatz 2,Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 34 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 34 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 45 und 56 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerindem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer 4,5 und 56 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerindem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 11.12.2014 bis 27.03.2019
Festlegung militärisch reservierter Bereiche
  1. (1)Absatz eins,Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
    1. 1.Ziffer einsdie militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),
    2. 12.Ziffer eins2die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),
    3. 23.Ziffer 23die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),
    4. 34.Ziffer 34die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),
    5. 45.Ziffer 45die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie
    6. 56.Ziffer 56die militärischen Trainingsgebiete (MTA).
  2. (2)Absatz 2,Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 34 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 34 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 45 und 56 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerindem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Absatz eins, Ziffer 4,5 und 56 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerindem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 121, Absatz 3, LFG festzulegen.

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