§ 6 LF-VGÜ

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. 1.Ziffer einseindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV;eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, LF-GKV;
    2. 2.Ziffer 2biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 223, Absatz 7, LAG;
    3. 3.Ziffer 3Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
    4. 4.Ziffer 4inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, überschritten werden;
    5. 5.Ziffer 5elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;
    6. 6.Ziffer 6fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 der LF-GKV.;fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, der LF-GKV.;
    7. 7.Ziffer 7natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, BGBl. II Nr. 45/2026, festzulegen sind.natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,, festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
    2. 2.Ziffer 2die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. (4)Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins, und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß Paragraph 247, Absatz 2, LAG entsprechen.

Stand vor dem 05.03.2026

In Kraft vom 03.12.2024 bis 05.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. 1.Ziffer einseindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV;eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, LF-GKV;
    2. 2.Ziffer 2biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 223, Absatz 7, LAG;
    3. 3.Ziffer 3Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
    4. 4.Ziffer 4inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, überschritten werden;
    5. 5.Ziffer 5elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;
    6. 6.Ziffer 6fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 der LF-GKV.;fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, der LF-GKV.;
    7. 7.Ziffer 7natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, BGBl. II Nr. 45/2026, festzulegen sind.natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,, festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
    2. 2.Ziffer 2die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. (4)Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins, und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß Paragraph 247, Absatz 2, LAG entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten