§ 3 LF-VEMF Expositionsgrenzwerte

LF-VEMF - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
    3. 3.Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3
    nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
  4. (4)Absatz 4,Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Paragraph 4, nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
  5. (5)Absatz 5,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Absatz 6 bis 9,
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 7, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  6. (6)Absatz 6,Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF zulässig
    1. 1.Ziffer einsbei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
    2. 2.Ziffer 2in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
      1. a)Litera abei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,
      2. b)Litera bbei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.
  7. (7)Absatz 7,Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Abs. 6 ist nur zulässig wennEine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 6, ist nur zulässig wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisieren, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehende Symptome melden, und
    4. 4.Ziffer 4die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurden.
  8. (8)Absatz 8,Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.
  9. (9)Absatz 9,Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Abs. 8 ist nur zulässig, wennEine zeitweilige Überschreitung gemäß Absatz 8, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,die gemäß Paragraph 7, durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. 3.Ziffer 3die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden berücksichtigt wurden, und
    4. 4.Ziffer 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachweisen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vor gesundheitsschädigende Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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