Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 198 Abs. 2 LAG zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 198, Absatz 2, LAG zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2)Absatz 2,Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (Paragraph 8,), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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