Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die zuständige Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die zuständige Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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