§ 196 WTBG 2017 Hauptwahlkommission – Aufgaben

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,
    2. 2.Ziffer 2die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
    4. 4.Ziffer 4die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen müssen,
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    7. 7.Ziffer 7die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses und
    8. 8.Ziffer 8die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
  3. (3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 3 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Absatz 3, ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Hauptwahlkommission zu führen, soweit diese nicht von der Hauptwahlkommission selbst wahrzunehmen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate des Kammertages,
    2. 2.Ziffer 2die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, und die Festsetzung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen,
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
    4. 4.Ziffer 4die Angabe, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen müssen,
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    7. 7.Ziffer 7die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses und
    8. 8.Ziffer 8die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
  3. (3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 3 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Absatz 3, ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Diese Kundmachung ist unverzüglich im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

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