§ 16 BHV 2013 Durchführung der Nachprüfung

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten. Der BHAG obliegt die Nachprüfung (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 115, BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den Paragraphen 128 bis 130 enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten. Der BHAG obliegt die Nachprüfung (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 115, BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den Paragraphen 128 bis 130 enthalten.

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