§ 21 LVR 2014 Flugplan

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2025 bis 31.12.9999
Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
  1. (1)Absatz eins,Grenzüberschreitende EinflügeFlüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit.: Für kraftangetriebene ZivilluftfahrzeugeEinflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.Grenzüberschreitende EinflügeFlüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit.: Für kraftangetriebene ZivilluftfahrzeugeEinflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß Paragraph 30, Absatz 2, eingestellten Transponder Mode S zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.
  4. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, LFG) kundzumachen.

Stand vor dem 14.05.2025

In Kraft vom 21.05.2020 bis 14.05.2025
Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
  1. (1)Absatz eins,Grenzüberschreitende EinflügeFlüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit.: Für kraftangetriebene ZivilluftfahrzeugeEinflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.Grenzüberschreitende EinflügeFlüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln bei Tag im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes unter folgenden Einschränkungen befreit.: Für kraftangetriebene ZivilluftfahrzeugeEinflüge in das Bundesgebiet ist dies bei Flügen mit kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß Paragraph 30, Absatz 2, eingestellten Transponder Mode S zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.
  4. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a LFG) kundzumachen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, betreffend Einflüge ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, LFG) kundzumachen.

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