§ 50 BHV 2013 Wirtschaftliches Eigentum

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
  2. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
  2. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.

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