Anl. 1 LVR 2014

Luftverkehrsregeln 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert.

  1. (1)Absatz eins,Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 15.03.2017 bis 27.03.2019

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660 mit Luftraumklasse C klassifiziert.

  1. (1)Absatz eins,Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

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