§ 76 WTBG 2017 Schlichtungsverfahren

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. 2.Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. 3.Ziffer 3Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. (2)Absatz 2,Als berufsspezifisch gelten Streitigkeiten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit diese nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Berufsausübung stehen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Schlichtungsausschuss ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuss hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuss zuständig.
  4. (4)Absatz 4,Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. (5)Absatz 5,Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wennDas Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss beschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. (6)Absatz 6,Während ein Schlichtungsausschuss mit einer Rechtssache befasst ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsberufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. 2.Ziffer 2berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. 3.Ziffer 3Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. (2)Absatz 2,Als berufsspezifisch gelten Streitigkeiten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit diese nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Berufsausübung stehen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Schlichtungsausschuss ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuss hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuss zuständig.
  4. (4)Absatz 4,Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. (5)Absatz 5,Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wennDas Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss beschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. (6)Absatz 6,Während ein Schlichtungsausschuss mit einer Rechtssache befasst ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

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