§ 13a LVR 2014 Betriebsbeschränkungen für Ballone

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2025 bis 31.12.9999

Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig. Unbeschadet des Paragraph 13, sind mit Ballonen gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera b, c, und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LFG zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2025 bis 31.12.9999

Unbeschadet des § 13 sind mit Ballonen gemäß Anhang I Z 1 lit. b, c und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 LFG zulässig. Unbeschadet des Paragraph 13, sind mit Ballonen gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera b, c, und h der Verordnung (EU) 2018/1139 Abflüge bei Nacht nur zulässig, wenn ausreichend Vorsorge (Kraftstoff, Ballast) für eine Landung bei Tag getroffen wurde. Landungen bei Nacht sind nur im Falle einer Notlandung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, LFG zulässig.

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