§ 15 BHV 2013 Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach § 9 Abs. 4 BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den §§ 98 ff enthalten. Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 9, Absatz 4, BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den Paragraphen 98, ff enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach § 9 Abs. 4 BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den §§ 98 ff enthalten. Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 9, Absatz 4, BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den Paragraphen 98, ff enthalten.

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