§ 1 BHV 2013 Allgemeine Bestimmungen

Bundeshaushaltsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Gegenstand und Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen
      1. a)Litera azur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
      2. b)Litera bzu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
      3. c)Litera czur Verrechnung im 4. Teil,
      4. d)Litera dzur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
      5. e)Litera ezum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
      6. f)Litera fzur Innenprüfung im 7. Teil sowie
    3. 3.Ziffer 3Schlussbestimmungen im 8. Teil.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Gegenstand und Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen
      1. a)Litera azur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
      2. b)Litera bzu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
      3. c)Litera czur Verrechnung im 4. Teil,
      4. d)Litera dzur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
      5. e)Litera ezum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
      6. f)Litera fzur Innenprüfung im 7. Teil sowie
    3. 3.Ziffer 3Schlussbestimmungen im 8. Teil.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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